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--- Sonntagsfahrverbot für kleine LKWs mit Anhänger umgehen? (http://board.fireblade-racing.de/thread.php?threadid=31)


Geschrieben von Heitzer am 04.02.2006 um 10:20:

Fragezeichen Sonntagsfahrverbot für kleine LKWs mit Anhänger umgehen?

Ich weiß nur das auch ein kleiner LKW mit Anhänger am Sonntag nicht fahren darf.

Hat einer nen Plan wie man das umgehen kann?

Ich hab schonmal was gehört das man sich da ne Ausnahmegenehmigung holen kann?

Ist das dann nur für einen Termin?

Dann wär das auch Dauer ganz schön teuer.

Fragen über Fragen...



Geschrieben von Sigi63 am 04.02.2006 um 11:40:

Pfeil

Was für ein Klein-Lkw ist das denn?

Eine Dauer-Ausnahemgenehmigung müsste möglich sein, wenn man ein besonderes "Bedürfnis" hat, dass man schlüssig begründen kann. So sind z.B.
bestimmte Lebensmitteltransporte auch vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.

Für Transporte, die man auch werktags durchführen könnte, gibt's wohl keine Dauer-Ausnahme.



Geschrieben von Heitzer am 04.02.2006 um 17:07:

 

Es ist nur ein alter MB100 mit einem Wohnanhänger.

Ohne Hänger wärs ja kein Problem.
Ich hab aber auch keine Lust im Zelt zu schlafen.

Ich hoffe mal das es auch möglich ist eine Dauer-Ausnahemgenehmigung zu bekommen wenn man an Motorsport Veranstaltungen teilnimmt.

An wen wende ich mich da?
Straßenverkersamt oder Zulassungsstelle?



Geschrieben von Mic67 am 04.02.2006 um 22:17:

 

Schmeiß doch die Mopete aus dem Transporter und penn da drin, so mach ich das immer.

Anssonsten gilt das wohl für jede Art von LKW, wegen der Beantragung weiß ich leider auch nichts.

Frag doch mal die Jungs vom BAG wenn die mal irgendwo rumstehen :D :D :D

Gruß Mic



Geschrieben von JägerJan am 05.02.2006 um 01:08:

 

Denke das es so ein kleines Gespann nicht betrifft! Ausnahme geht nur bei: Lebensmitteltransport, Fährtermin und ähnlichen, denke nicht das Renntraining zählt! Aber wie Mic schrieb mal die "Profis" fragen!



Geschrieben von Heitzer am 05.02.2006 um 09:37:

 

Zitat:
Original von JägerJan
Denke das es so ein kleines Gespann nicht betrifft!


Schön wärs.

Es reicht schon ein IIer Golf ohne Rückbank, mit Stahlblechen als Ersatz in den hinteren Scheiben (LKW Zulassung) und ein kleiner Hänger drann.

Und schon darf das Ding am Sonntag nicht mehr auf die Autobahn.



Geschrieben von Sigi63 am 05.02.2006 um 10:23:

 

Zitat:
Original von HeitzerIch hoffe mal das es auch möglich ist eine Dauer-Ausnahemgenehmigung zu bekommen wenn man an Motorsport Veranstaltungen teilnimmt.

An wen wende ich mich da?
Straßenverkersamt oder Zulassungsstelle?


Das glaube ich eher nicht, da es keine Notwendigkeit ("zwingendes Bedürfnis") gibt, Sonntags fahren zu müssen. Wende Dich mal an's Straßenverkehrsamt.



Geschrieben von mc_eck am 06.02.2006 um 09:26:

 

Ein Kumpel hat ein Transporter für die Rally und den Renner hinten drauf. Er hat sein Schmuckstück als Wohnmobil zugelassen, mal da drüber Nachgedacht?



Geschrieben von Heitzer am 06.02.2006 um 20:26:

 

Zitat:
Original von mc_eck
Ein Kumpel hat ein Transporter für die Rally und den Renner hinten drauf. Er hat sein Schmuckstück als Wohnmobil zugelassen, mal da drüber Nachgedacht?


Jo, hab ich.
Da muß dann aber eine Kochstelle und ein Bett im Bus instaliert sein.
Und das weiß auch die Rennleitung.

Ne ne, dafür ist kein Platz im Bus.



Geschrieben von TEAM GREEN am 01.04.2006 um 15:27:

 

Es gibt leider keine Möglichkeit das mit Deinem MB und dem Wohnwagen zu umgehen. nono2
In Brandenburg ist die Polizei gehalten, da nicht so drauf zu bestehen. Der einzelne Beamte, der das verhängt handelt aber rechtmäßig und unanfechtbar. Es kann Dir jederzeit passieren, dass Du das Ding dann abhängen und stehen lassen musst.
Der beste Ausweg wenn man erwischt wird ist Freundlichkeit und die Argumentation, man hätte gedacht dies gelte nur für Fahrzeuge über 7,5 t...der Gesetzestext ist da nämlich auch nicht ganz eindeutig zu verstehen, siehe hier:
große augen
§30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) unwichtig

(2) unwichtig

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1.kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
2. die Beförderung von
a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d. leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
• Neujahr,
• Karfreitag,
• Ostermontag,
• Tag der Arbeit (1. Mai),
• Christi Himmelfahrt,
• Pfingstmontag,
• Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
• Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
• Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
• Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
• 1. und 2. Weihnachtstag.


siehe dazu auch laut Kommentierung: Wohnwagen sind Anhäger i.S.d. Vorschrift (VkBl 80, 678)


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